Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen:

Unsere Lieferungen - auch zukünftige - erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anders lautenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat.

1. Vertragsabschluss, Lieferumfang

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen allgemeinen Bedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

1.2 Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Preise

2.1 Preise gelten aus Mangel an besonderer Vereinbarungen ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2 Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern oder wenn Preise mengenbezogen abgegeben werden und sich die Abnahmemenge ändert, werden sich die Vertragspartner über eine Preisanpassung verständigen.

3. Lieferzeit, Verzug

3.1 Lieferzeiten beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.2 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt.
3.3 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

3.4 Wird eine vereinbarte Lieferzeit infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er bei Setzung der Nachfrist auf die Ablehnung der Lieferung hingewiesen hat oder Schadenersatz für den Teil des vertraglichen Leistungsumfanges geltend macht, der von uns nicht erfüllt wurde. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

3.5 Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die Waren selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.

4. Prüfverfahren, Abnahme

Wünscht der Besteller über die normalen Qualitätssicherungsmaßnahmen hinausgehende Prüfungen, so hat er dies in seiner Bestellung anzugeben. Ort und Umfang der Prüfungen werden in gegenseitiger Abstimmung vorgenommen und sind bis zum Vertragsabschluss zu vereinbaren.

5. Maße, Gewichte, Güten

5.1 Abweichung vom Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN/EURONORM oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

5.2 Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Anforderung des Wiegeprotokolls.

5.3 Bei Lieferung ist eine Unter-/Überlieferung von plus/minus 10% zulässig; bei Bestellungen unter 1000 kg ist eine Unter-/Überlieferung von plus/minus 100 kg zulässig.

5.4 Bei Lohnarbeiten kommt grundsätzlich das Anliefergewicht zur Berechnung.

5.5 Die Verpackung erfolgt auf Einwegpaletten und bfn. verwogen oder gem. Vereinbarung.

6. Ausfuhrnachweis

Holt ein Käufer, der außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (außergebietlicher Abnehmer) ansässig ist, oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer oder dessen Beauftragter uns den steuerlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer, den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

7. Versand, Gefahrenübergang

7.1 Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.

7.2 Aus Mangel besonderer Vereinbarungen erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.

7.3 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

7.4 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Rechnungsdatum zahlbar:
Inland: innerhalb von 8 Tagen ./. 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto
Export: innerhalb von 8 Tagen ./. 2% Skonto oder am 15. nach Liefermonat netto Lohnaufträge: innerhalb von 8 Tagen netto.

8.2 Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.

8.3 Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen unter der Voraussetzung des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

8.4 Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz).

8.5 Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertiggestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen sind von uns ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach angemessener Nachfrist können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner können wir aufgrund des in Ziffer 12 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

9. Gewährleistungen, Mängel der Ware

9.1 Wir leisten Gewähr für die einwandfreie Herstellung des von uns gelieferten Materials nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

9.2 Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlens schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Gefahrübergang.

9.3 Erfolgt die Abnahme bei uns, so ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der Abnahme hätten festgestellt werden können.

9.4 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen, z.B. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers, haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist nur nach Abstimmung mit uns, auf Verlangen zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

9.5 Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Kosten für die Bearbeitung mangelhafter Ware durch den Besteller werden von uns nicht erstattet.

9.6 Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß nach, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes zur Wandlung oder Minderung berechtigt.

9.7 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, wenn nicht unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren leitenden Angestellten in Ansehung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleibt hiervon unberührt.

9.8 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware.

9.9 Unter Einbeziehung der Punkte 9.1 bis 9.8 haben Mängelrügen bei Lohnarbeiten nur dann Gültigkeit, wenn sie bei einwandfreier Materialbeistellung und Verarbeitungsvorhaben nachweislich und ausdrücklich auf Bearbeitungsfehler zurückzuführen sind. Im Reklamationsfall haften wir grundsätzlich nur bis zur Höhe der berechneten Lohnkosten, sofern wir den Mangel zu vertreten haben.

10. Haftung, Schadenersatz

10.1 Der Besteller trägt, insbesondere in Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck, die Verantwortung für die sachgemäßen Bestellvorschriften unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, die Auswahl des Werkstoffes und die erforderlichen Prüfverfahren, die Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften. Ferner steht der Besteller dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

10.2 Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.

10.3 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle nicht ausdrücklich erwähnten vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Die gilt unabhängig von dem Rechtsgrund der Ansprüche, also insbesondere für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Verschulden bei oder nach Vertragsabschluss, Verzug, Unmöglichkeit der Erfüllung und unerlaubter Handlung.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks.
11.2 Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder unser Firmensitz oder der Sitz des Bestellers; dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

11.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11. 4. 1980 wird ausgeschlossen.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, uns gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.

12.2 Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumerwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag. Wir bleiben Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche gem. 12.1 dient.

12.3 Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller, gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

12.4 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls ein Eigentumsvorbehalt gemäß 12.1, 12.3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

12.5 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.

12.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 12.2 und/oder 12.3 oder zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 12.5 nur in Höhe des Rechnungswertes des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Materials.

12.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

12.8 Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

Die Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen, wobei insbesondere auf die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes nach deutschem Recht für das In- und Auslandsgeschäft hingewiesen wird. Der Verwendung anderer Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Bernhard Boecker Kaltwalzwerk GmbH + Co., Hohenlimburg 04/2003

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